Mindeststandards für die Mindestsicherung

Die Berechnung der Leistung erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Mindeststandards. Diese setzen sich bei volljährigen Personen aus einem Betrag zur Deckung des Lebensunterhalts und einem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zusammen.

Die Mindeststandards betragen für

  • Alleinstehende, Alleinerzieher*innen: 1.155,84 Euro
  • Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben (pro Person): 809,09 Euro
  • Minderjährige Kinder (pro Kind): 312,08 Euro

Der Mindeststandard enthält den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. Dieser beträgt für:

  • Alleinstehende, Alleinerzieher*innen: 288,96 Euro
  • Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben: 202,27 Euro
  • Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder auf Dauer arbeitsunfähig sind, sowie Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind: 156,04 Euro

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ist für Wohnkosten zu verwenden und wird bei der Berechnung einer Mietbeihilfe berücksichtigt.

Der restliche Betrag ist zur Deckung des Lebensunterhaltes, das heißt für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählen, zu verwenden.

Der Mindeststandard für Alleinstehende, Alleinerzieher*innen richtet sich nach der ASVG-Mindestpension. Zusätzlich können Pensionist*innen eine Mindestsicherung-Mietbeihilfe für Pensionsbezieher*innen beantragen.

Die Mindestsicherung wird 12-mal pro Jahr ausbezahlt.

Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, und volljährige Personen, die auf Dauer arbeitsunfähig sind, sowie Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, erhalten pro Jahr zusätzlich 2 Sonderzahlungen in der Höhe des Mindeststandards, wobei die erste Sonderzahlung nur anteilsmäßig anfällt.

Personen, die über einen Behindertenpass gemäß § 40 BBG verfügen, wird im Jahr 2024 ein Behindertenzuschlag in der Höhe von 208,05 Euro pro Monat ausbezahlt.

Volljährige Personen in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Personen erhalten einen monatlichen Zuschlag in der Höhe von 52,01 Euro.

18- bis 25-Jährige

Bei Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren kommen unterschiedliche Prozentsätze der Mindeststandards zur Anwendung. Personen, die sich in Ausbildung, Schule, Kursmaßnahmen oder Beschäftigung befinden, erhalten höhere Leistungen als Personen, die nicht aktiv mitwirken.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung werden das Einkommen und das verwertbare Vermögen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Ehepartner*in, Lebensgefährte*in, verpartnerte Personen, minderjährige Kinder) berücksichtigt.

Zum Einkommen zählen beispielsweise

  • Löhne, Gehälter
  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld
  • Pensionen
  • Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld
  • Diverse Beihilfen

Liegt das Einkommen unter dem in der Verordnung gemäß Wiener Mindestsicherungsgesetz festgesetzten Betrag, können ergänzende Mindestsicherungsleistungen in Anspruch genommen werden, damit ein Mindesteinkommen in Höhe des Mindeststandards gesichert ist. Im Jahr 2024 beträgt der Vermögensfreibetrag pro anspruchsberechtigter volljähriger Person in der Bedarfsgemeinschaft 6.935,04 Euro.

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